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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der SOMA PUMPS GmbH   


I. Definition, Geltungsbereich   

1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB. 2. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen, abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die SOMA Pumps GmbH nicht an. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn SOMA Pumps GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt. 3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenanreden sind nur wirksam, wenn sie durch SOMA Pumps GmbH schriftlich bestätigt worden sind.   


II. Angebote, Auftragsbestätigung   

1. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn entweder der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung von SOMA Pumps GmbH erhalten hat oder aber die Ware von SOMA Pumps GmbH versandt wurde. 
2. Die Angaben in Zeichnungen, Listen und Katalogen sowie Abbildungen und Gewichtsangaben sind nur als annähernd zu betrachten.   


III. Preise – Zahlungsweise  

1. Alle Preise von SOMA Pumps GmbH verstehen sich als Nettopreise ab Lager ohne Verpackung. Ein Versand erfolgt, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, stets unfrei.
2. Sofern nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, gelten die Listenpreise am Tag der Lieferung. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen einer fremden Währung oder deren Wechselkurs zum EURO treffen den Kunden.
3. Die von SOMA Pumps GmbH genannten Lieferzeiten verstehen sich als Lieferzeit ab Lieferwerk in Arbeitstagen. Wird zur Fertigstellung eines Werkes die Mithilfe des Kunden benötigt, so versteht sich die SOMA Pumps GmbH genannte Lieferzeit ab dem Datum, ab dem die benötigten Unterlagen vom Kunden bei SOMA Pumps GmbH eingegangen sind.
4. Für Zahlungsfristen gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Termine und Bedingungen. Erstbestellungen unter 200,00 EURO werden nur gegen Nachnahme oder gegen Vorkasse entgegengenommen.
5. Zahlungen sind nur an SOMA Pumps GmbH oder auf deren Bankkonten zu leisten. Zahlungen an Vertreter leistet der Kunde auf eigene Gefahr. Trotz Gewährung eines Zahlungsziels wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn der Kunde bezüglich eines anderen Postens in Verzug gerät oder wenn Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Forderung befürchten lassen.  


IV. Zahlungsverzug  

Kommt der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb des gesetzten Zahlungsziels seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht nach oder wird über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so wird sofort die gesamte Restschuld aus der Geschäftsbeziehung zuzüglich sämtlicher Nebenkosten fällig. In diesen Fällen ist SOMA Pumps GmbH berechtigt, den Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte Ware aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen sowie die Erstattung aller mit dem Rücktritt in Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen.  


V. Eigentumsvorbehalt  

1. SOMA Pumps GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die von SOMA Pumps GmbH erhaltenen Liefergegenständen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu verkaufen; er tritt SOMA Pumps GmbH jedoch bereits mit wirksamer Einbeziehung dieser Bedingungen alle Forderungen in Höhe des zwischen SOMA Pumps GmbH und dem Kunde vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.) ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung ggf. selbst einzuziehen, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt, jedoch verpflichtet sich SOMA Pumps GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und vollständig nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Gerät der Kunde jedoch in Zahlungsverzug kann SOMA Pumps GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und die Namen der Drittschuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern gegenüber die Abtretung offen legt.
3. Die Verarbeitung und/oder Umbildung der von SOMA Pumps GmbH gelieferten Gegenstände durch den Kunden wird von diesem stets für SOMA Pumps GmbH vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht im Eigentum von SOMA Pumps GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwirbt SOMA Pumps GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum der SOMA Pumps GmbH.
4. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde SOMA Pumps GmbH unverzüglich von diesem Vorgang zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der SOMA Pumps GmbH hinzuweisen.  


VI. Lieferungen, Lieferzeit  

1. Die Einhaltung von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Liefer- und Leistungsterminen setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind sowie sämtliche etwaig erforderlichen Unterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Werkzeuge etc. vom Kunden übergeben wurden und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen seitens des Kunden bereits geklärt sind. Geschieht dies nicht, so wird die Frist zur Lieferung um die Dauer der Behinderung verlängert.
2. Lieferzeiten werden annähernd angegeben. Transportverzögerungen, Gussauschuss, Materialmängel und höhere Gewalt entbinden SOMA Pumps GmbH von der pünktlichen Einhaltung des Termins, auch wenn die Hindernisse im Betrieb eines Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann aus derartigen Gründen den Auftrag nicht kündigen oder Schadensersatzforderungen stellen.
3. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Kunden, wird die Ware auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers bei SOMA Pumps GmbH verwahrt. Für die Kosten der Lagerung berechnet SOMA Pumps GmbH einen Pauschalpreis in Höhe von 0,5% des Warenwertes der Lieferung pro angefangenen Monat.
4. Die Transportversicherung ist bei Lieferungen frei Bestimmungsort durch SOMA Pumps GmbH gedeckt. Bei Lieferungen ab Werk muss die Versicherung durch den Kunden eingedeckt werden. Eventuelle Transportschäden müssen bei der Annahme dem Spediteur gemeldet und von diesem bestätigt werden. Nicht sofort erkennbare Defekte – keine erkennbaren Schäden an der Verpackung – sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu melden.
5. Aufstellung (Montage) gelieferter Maschinen und Maschinenteile ist im Preis nicht enthalten, es sei denn, dies ist gegenüber dem Kunden ausdrücklich bestätigt worden.
6. Soweit Montagen vereinbart wurden, werden diese entsprechend abgerechnet. Außerdem berechnet SOMA Pumps GmbH das Kilometergeld für den Monteur, falls für die Anfahrt ein Auto benutzt wird. Nicht durch SOMA Pumps GmbH verschuldete Wartezeiten des Monteurs werden wie die Montagezeit berechnet. Überstunden und Nachtarbeit des Monteurs unterliegen einem entsprechenden Zuschlag.
7. Vom Monteur benötigtes Rüst- und Hebezeug sowie Öl, Brenn- und Schmierstoffe sind durch den Kunden auf dessen Rechnung zu beschaffen.
8. Der Gefahrenübergang ist gemäß den in der Auftragsbestätigung niedergeschriebenen Bedingungen geregelt. Die Incoterms in ihrer jeweils geltenden Fassung finden entsprechenden Eingang in die Lieferbedingungen, soweit auf diese verwiesen sind.
9. Falls keine Bedingungen auf der Auftragsbestätigung angegeben sind, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für etwaig erforderliche Rücktransporte. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
10. EXPORTKONTROLLE: Falls erforderlich, bitten wir Sie, uns spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine schriftliche Endverbleibserklärung mit Angabe des Verwenderlandes sowie die Bestätigung der nicht-militärischen und nicht-nuklearen Verwendung vorzulegen. Sollte der Auftraggeber bei Auftragserteilung diese Information nicht beigebracht haben oder die Lieferung gegen nationale oder europäische Exportkontrollgesetze verstoßen, sind wir berechtigt, von unserem Angebot zurückzutreten und die Annahme der Bestellung zu verweigern bzw. vom Vertrag zurückzutreten, ohne jeglichen Schadenersatzanspruch des Auftraggebers aufgrund dieser Nichtannahme der Bestellung oder der Nichterfüllung des Vertrags.
ACHTUNG: Wenn der Endverbleib der Ware in Iran, Nord Korea, Sudan, Kuba oder Syrien ist, ist das abgegebene Angebot ungültig  


VII. Haftung und Mängel  

1. Sofern ein Produkt zwischen SOMA Pumps GmbH und dem Kunden besonders spezifiziert wurde, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Kunde kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, übernimmt SOMA Pumps GmbH die Gewährleistung für die gelieferten Waren/Werke in der Weise, dass innerhalb von 6 Monaten nach Versand der Liefergegenstände alle Teile in den abgelieferten Werke unentgeltlich ausgebessert werden, sofern die Werke infolge mangelhaften Materials oder schlechter Arbeit unbrauchbar werden. Maßgeblich ist der Tag des Versandes ab Werk. Eine Haftung aus Gewährleistungsansprüchen kommt nicht in Betracht, wenn der Kunde an den gelieferten Gegenständen eigenmächtig Reparatureingriffe vornimmt oder bereits vorgenommen hat, die gelieferten Werke und Gegenstände anders verwendet als gegenüber SOMA Pumps GmbH angegeben, den Schaden aufgrund mangelhafter und/oder ungenügender Wartung verursacht hat.
3. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen – beispielsweise Gleitringdichtungen, Spaltringe, Kugellager, Kupplungspakete, Anzeigeleuchten, Sicherungen, Statoren etc.- sind von der vorgenannten Gewährleistung ausgenommen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, etwaig auftretende Mängel unverzüglich gegenüber SOMA Pumps GmbH anzuzeigen.
5. Ersatz für Schäden an fremden Gegenständen, Arbeitslöhne, Gewinnentgang und ähnliche Spesen kann nicht geleistet werden.
6. Im Falle eines Mangels verpflichtet sich SOMA Pumps GmbH, den Mangel in den eigenen Produktionsstätten abzustellen oder aber Ersatz zu leisten.
7.Die Gewährleistung für die Beseitigung von Mängeln an den gelieferten Gegenständen tritt außer Kraft, wenn ein Mangel nicht innerhalb von 8 Tagen nach Inbetriebsetzung der Maschine oder der gelieferten Teile angezeigt wird.
8. Modelle bzw. Maschinenteile, die an SOMA Pumps GmbH übersandt werden, werden durch SOMA Pumps GmbH auf Gefahr des Kunden verwahrt.
9. Soweit vorstehend nichts Anderes geregelt ist, ist die Haftung für Mängel im Übrigen ausgeschlossen.

VIII. Gegenansprüche, Übertragbarkeit  

1. Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SOMA Pumps GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 2. Der Kunde kann ein recht aus den mit SOMA Pumps GmbH geschlossenen Verträgen nur mit Zustimmung von SOMA Pumps GmbH abtreten.  

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges  

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Verträge auf Grundlage dieser Bedingungen Abstatt. 2. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von SOMA Pumps GmbH örtlich zuständige Gericht in Heilbronn. SOMA Pumps GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen örtlich zuständigen Gericht zu verklagen. 3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder einzelne Teile hiervon unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung tritt die Bestimmung, die gesetzlich zulässig ist und dem am nächsten kommt, was SOMA Pumps GmbH im Rahmen dieser Bedingung zu regeln beabsichtigte. 4. Sofern der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gelten bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Rechts unter Ausschuss des UN- Kaufrechts die zuvor genannten Regelungen.  

X. Datenschutz  

Wir speichern und verarbeiteten Daten im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehung jeweils in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beziehungsweise der Datenschutz – Grundverordnung (EU) 2016/679.“  

Stand 11/2021

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